Stadionordnung kachel

Jeder, der den Fußballsport liebt, wünscht sich die Sportveranstaltungen in einer friedlichen, gemütlichen und angenehmen Atmosphäre miterleben zu können. Daher ist, für den guten Ablauf solcher Veranstaltungen, die Mitwirkung aller erforderlich.

Die vorliegende Stadionordnung ist für sämtliche Fußballstadien anwendbar, mit Ausnahme des Artikels 16., der besondere Maßnahmen pro Stadion festlegt.

 

Allgemeines

Artikel 1

Alle Personen, die das Stadiongelände betreten, nehmen diese Stadionordnung zur Kenntnis, akzeptieren sie und halten sie ein.

 

Artikel 2

Jeder Besitzer einer vom Veranstalter ausgestellten Zugangserlaubnis oder Sondergenehmigung erhält auf eigenes Risiko Zugang zum Stadiongelände.

Der Veranstalter kann nicht für Diebstahl oder andere Unfälle haftbar gemacht werden.

 

Zugang zum Stadiongelände

Artikel 3

Jeder, der wünscht das Stadion zu betreten, muss im Besitz einer Eintrittskarte oder einer vom Veranstalter ausgestellten Sondergenehmigung sein.

Der Erwerb einer Eintrittskarte gewährt nur einen einmaligen Zutritt zum Stadion.

Jede Person im Stadion muss die Eintrittskarte oder die Sondergenehmigung stets bei sich tragen.

 

Artikel 4

Auf der Eintrittskarte ist ggf. der zugewiesene Platz auf der Tribüne oder eine bestimmte Zone angegeben.

 

Artikel 5

Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder einer Sondergenehmigung sind oder ihre Anwesenheit nicht durch andere legitime Gründe (wie Sicherheits- oder Notfalldienste) rechtfertigen können, wird der Zutritt verweigert oder sie werden unverzüglich aus dem Stadion entfernt.

Der Käufer und jeder, der sein Eintrittsrecht einer Drittperson übertragen hat, haftet solidarisch und unteilbar mit dem Endabnehmer für alle Schäden, die dieser im Stadion verursacht.

 

Kontrolle – Abgabe

Artikel 6

Jede Person, die das Stadion betritt oder betreten möchte, einschließlich des Inhabers einer Zutrittserlaubnis oder Sondergenehmigung, muss sich einer Überprüfung der Eintrittskarte oder der Sondergenehmigung unterziehen.

Sollten Stewards anwesend sein, können sie Personen, die das Stadion betreten möchten und gleichen Geschlechts wie betreffende Stewards sind, auffordern, sich freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle der Kleidung und des Gepäcks zu unterwerfen. Dies, um Gegenstände zu suchen, deren Mitnahme in das Stadion den Ablauf des Spiels behindern, die Sicherheit der Zuschauer gefährden und die öffentliche Ordnung stören könnten.

Die Stewards können die Abgabe von Gegenständen verlangen, die den Ablauf des Spiels behindern, die Sicherheit der Zuschauer gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnten.

Die Stewards entscheiden, welche Gegenstände nach dem Spiel zur Rückgabe vorübergehend deponiert werden können. Die hinterlegende Person gibt diese Gegenstände freiwillig ab und erhält eine Marke. Nur gegen Eintausch dieser Marke erhält sie ihren Gegenstand nach dem Spiel zurück. Die Artikel 1915 bis 1954quater des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Bestand.

 

Daten

Artikel 7

In Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

  • die Person, die das Stadion betritt oder zu betreten wünscht, wird ggf. darüber informiert, dass der Veranstalter aus Sicherheitsgründen Daten sammelt und verarbeitet.
  • Bilder von Personen, die das Stadion betreten oder betreten wollen, können zur Archivierung und Verarbeitung gesammelt werden. Die Verarbeitung dieser Bilder durch die Polizeidienste und/oder den Veranstalter erfolgt ausschließlich mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung und Einhaltung der Sicherheit innerhalb des Stadiongeländes zu gewährleisten und zielt unter anderem darauf ab, Tatbestände, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, Verstöße und Verletzungen der internen Stadionordnung sanktioniert werden, zu verhindern, aufzudecken und durch Identifizierung der Täter strafbar zu machen.

 

Artikel 8

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr:

  • Identität des Datenverarbeitungsverantwortlichen: AFD Eupen AG
  • Kontaktdaten des Datenverarbeitungsverantwortlichen: info@as-eupen.be, 087-561377, Kehrweg 8, 4700 Eupen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: datenschutz@as-eupen.be, 087-561377
  • Rechtsgrundlage und Verarbeitungszwecke: Rechtsgrundlage: Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 bezüglich der Sicherheit bei Fußballspielen („Fußballgesetz“). Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung der von den Kameras des Stadiongeländes aufgenommenen und gesammelten Bilder dient der Vorbeugung und Aufdeckung der durch das Fußballgesetz sanktionierten Handlungen sowie von Verstößen oder Verletzungen und Verbrechen gegen die vom Veranstalter aufgestellte Stadionordnung und der Ermöglichung der Bestrafung anhand der Identifizierung der Täter.
  • Kategorien personenbezogener Daten: Alle visuellen Daten, die von einer Kamera erfasst werden können und die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder unterstützen.
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: Der Verarbeitungsverantwortliche sowie die zuständigen Polizei- und Justizbehörden.
  • Die Dauer der Sicherstellung personenbezogener Daten: Bilder, die Anlass zur Erstellung eines Protokolls über Sachverhalte oder Handlungen geben, die nach dem Fußballgesetz strafbar sind, sowie zur Feststellung von Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung werden von dem Verarbeitungsverantwortlichen sechs Monate lang gespeichert, es sei denn, die Bilder werden nach Artikel 35 der Strafprozessordnung beschlagnahmt. Alle anderen Bilder werden drei Monate lang aufbewahrt.
  • Einsichtnahme, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung und Einspruch: Jede betroffene Person hat das Recht, von dem Verarbeitungsverantwortlichen die Einsicht, Richtigstellung oder Löschung personenbezogener Daten oder die Einschränkung der sie betreffenden Verarbeitung zu verlangen, sowie das Recht, Einspruch gegen die Verarbeitung einzulegen, und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Zu diesem Zweck wird die betroffene Person aufgefordert, den Datenschutzbeauftragten zu kontaktieren.
  • Beschwerde: Jede betroffene Person hat das Recht, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzureichen: T: 32 (0)2 274 48 00 / 32 (0)2 274 48 35. E: contact@apd-gba.be
  • Quelle der personenbezogenen Daten: Kameras, die in Übereinstimmung mit dem Fußballgesetz aufgestellt und verwendet werden.
  • Öffentliche Zugänglichkeit der aufgezeichneten Bilder: Nein

 

Verbotene Objekte

Artikel 9

Den Besitzern einer Eintrittskarte oder einer Sondergenehmigung, die sich am Eingang des Stadions präsentieren, sowie den sich im Stadion befindenden Personen, ist es verboten ins Stadion u.a. folgende Objekte mitzubringen, reinbringen zu lassen oder bei sich zu tragen:

  • Alkohol, Drogen oder Aufputschmittel;
  • Flaschen, Gläser, Dosen oder vergleichbare Materialien, die für Flüssigkeiten oder Getränke verwendet werden oder diese enthalten;
  • Wurfgegenstände oder Knallkörper in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand;
  • entflammbare Produkte oder Substanzen, Sprühdosen;
  • pyrotechnische Gegenstände z.B. bengalische Leuchtkörper, usw.;
  • jegliche Waffe oder andere gefährliche, scharfe Gegenstände, die als Waffe verwendet werden könnten;
  • alles, was als Mittel benutzt werden kann, die öffentliche Ordnung zu stören, die Sicherheit anderer zu gefährden, Güter zu beschädigen und/oder Personen Schaden zuzufügen.

 

Artikel 10

Außer ausdrücklicher Genehmigung des Sicherheitsverantwortlichen sind keine Tiere im Stadion geduldet.

 

Artikel 11

Der Veranstalter behält sich aus Sicherheitsgründen das Recht vor:

  • dem Besitzer einer Eintrittskarte einen anderen als den auf der Eintrittskarte erwähnten Platz zuzuteilen;
  • das Spiel zu unterbrechen oder abzubrechen;
  • die Zuschauer am Ende des Spiels vorübergehend im Stadion zu behalten;
  • das Stadion ganz oder teilweise räumen zu lassen;
  • Zuschauern, trotz Besitz einer gültigen Eintrittskarte, den Zugang zum Stadion zu verweigern.

 

Verbotenes Verhalten

Artikel 12

Innerhalb des Stadions ist es den Besitzern von Eintrittskarten oder Sondergenehmigungen strengstens verboten:

  • Bild- und Tonaufnahmen eines Fußballspieles zu machen, um diese zu anderen Zwecken zu benutzen als den eigenen, nicht kommerziellen. Dieses Verbot gilt nicht für Pressefotografen, Kameraleute oder Journalisten, die sich im Rahmen der Akkreditierungen oder der Verträge, die die Pro League / Voetbal Vlaanderen / ACFF oder URBSFA mit Handelspartnern und/oder Medien abgeschlossen haben. In allen Fällen ist der Verkauf von Fotos zu gewerblichen Zwecken ohne das Einverständnis der Rechtebesitzer untersagt;
  • mit Ausnahme für persönliche, nicht kommerzielle Zwecken, ist es verboten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des organisierenden Vereins oder der Pro League / Voetbal Vlaanderen / ACFF oder URBSFA, Spieldaten, Scoutingaufzeichnungen oder Statistiken zu sammeln oder dazu, mittels drahtloser Netzwerke, beizutragen;
  • sich ohne vorherige Zustimmung des Sicherheitsverantwortlichen in den nicht zugänglichen Teilen des Stadions oder in einer anderen Tribüne, einem anderen Kompartiment oder einem anderen Teil des Stadions sowie an einer anderen Stelle der Tribüne als der auf der Zutrittskarte angegeben, zu befinden. Aus Sicherheitsgründen behält sich der Veranstalter das Recht vor, dem Inhaber der Zutrittskarte jederzeit einen anderen als den auf der Karte angegebenen Platz zuzuweisen;
  • vor, während und nach dem Spiel Gebäude, Konstruktionen, Tore oder Zäune, Absperrungen, Lichtmaste, Dug-Outs, Dächer oder irgendwelche sonstigen Teile der Infrastruktur des Stadions zu besteigen sowie auf den Sitzplätzen oder Bänken zu stehen;
  • sich auf Texte, Symbole, Lieder, Gesten und Aussagen einzulassen, die beleidigend, verletzend, provozierend und/oder diskriminierend (rassistisch, fremdenfeindlich, homophob…) sind;
  • die Zugangs- und Fluchtwege, Treppen, Treppenhäuser, Gänge zu versperren und sich an solchen Stellen länger aufzuhalten als es zum Betreten und Verlassen des Stadions strikt notwendig ist;
  • sich zu vermummen oder unkenntlich zu machen;
  • ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters, Getränke, Nahrungsmittel oder irgendwelche andere Erzeugnisse zu verkaufen oder verkaufen zu lassen;
  • eine Handlung mit dem Ziel oder dem Ergebnis auszuführen, einen Gegenstand, eine Flüssigkeit oder ein anderes Produkt in freiem oder gasförmigem Zustand auf das Spielfeld, die Umgebung des Spielfelds oder in den Tribünen zu bewegen (wie z.B. werfen oder schießen) oder durch das Manipulieren andere Personen zu gefährden (wie z.B. explodieren);
  • Es ist verboten Gegenstände jeglicher Art auf das Spielfeld oder in die Tribünen zu werfen. Der Verein behält sich ausdrücklich das Recht vor, den maximalen zivilrechtlichen Ausschluss zu verhängen und etwaige Schäden gesamtschuldnerisch von der Person oder den Personen, die den Vorfall verursacht haben, zurückzufordern. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, der entstandene Sachschaden, die vom Disziplinarorgan der RBFA oder der UEFA verhängte Geldstrafe, der pauschale Schadenersatz, der an die Pro League zu zahlen ist, die dem Verein entstandenen Verfahrenskosten etc;
  • Jede Form des Rauchens (Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Geräte, die Tabak erhitzen, und alle anderen Arten von Tabakprodukten) sind ab der Saison 2021-2022 bei Spielen, Veranstaltungen und anderen Aktivitäten in der Jupiler Pro League, 1B Pro League und dem Croky Cup verboten. Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherzonen außerhalb der Tribünen erlaubt. Die ausgewiesenen Raucherzonen müssen den Anforderungen der Profiliga entsprechen.
  • außerhalb von Toiletten zu urinieren;
  • Personen oder der Stadioninfrastruktur Schaden zufügen;
  • ohne die Erlaubnis der Organisatoren, Spruchbänder, Fahnen und andere Objekte zu befestigen:
    • vor den Werbetafeln;
    • welche die Sicht zum Spielfeld behindern;
    • welche die Fluchtwege versperren;
    • eine Personenidentifizierung verhindern

 

Zugangsverweigerung und Entfernung aus dem Stadion

Artikel 13

Der Zugang zum Stadion ist verboten oder wird jeder Person verweigert:

  1. die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder irgendwelchen anderen Aufputschmitteln steht;
  2. denen entweder vom Veranstalter, von nationalen / internationalen Fußballverbänden oder von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ein Stadionverbot auferlegt wurde;
  3. die durch ihr Benehmen offensichtlich ihre Absicht zeigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Unruhe provozieren zu wollen, durch z.B. Anstiftung zur Schlägerei, zu Körperverletzung, Wut und Hass, …;
  4. sich auf Ersuchen der Stewards, die an der Überwachung der Einhaltung der internen Vorschriften beteiligt sind, einer Kontrolle oder Abgabe zu widersetzen, wenn festgestellt wurde, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes sind;
  5. gegen die Bestimmungen eines oder mehrerer Artikel dieser Stadionordnung verstoßen oder sich weigern, den Anweisungen der vom Veranstalter benannten oder mandatierten Personen Folge zu leisten.

 

Artikel 14

Im Fall, in dem der Veranstalter aus Sicherheitsgründen einer Person den Einlass zum Stadion verweigert bzw. eine Person aus dem Stadion ausgewiesen wird, werden weder der Veranstalter noch

der Verteiler der Eintrittskarten dazu verpflichtet, den Preis der Eintrittskarte zu erstatten.

 

Artikel 15

Personen, deren Einlass zum Stadion verweigert wird oder des Stadions, aufgrund von Verstößen gegen die „innere Stadionordnung“ oder nach einem Beschluss des Veranstalters, verwiesen werden, müssen mit einem, laut des geltenden Bürgerlichen Rechts, allgemeinen „Stadionverbot“ rechnen.

Das „Gesetz bezüglich der Sicherheit bei Fußballspielen“ vom 21. Dezember 1998, sowie seine Abänderungen und dessen Ausführungserlasse werden angewandt.

 

Artikel 16

  • Gesonderte Vorschriften bezüglich des Stadions der K.AS Eupen:
  • jegliche Form von Rucksäcken, Taschen (auch Bauchtaschen) größer als Din A4 sind verboten;
  • lediglich die Mitarbeiter und arbeitende Personen dürfen Taschen mitbringen. Diese dürfen selbstverständlich auf Nachfrage von den Stewards kontrolliert werden;
  • in den Steh- und Sitztribünen ist es erlaubt zu essen und zu trinken;
  • es ist nicht erlaubt Papierabfälle, Konfetti oder Ähnliches zu werfen;
  • Megaphone sind erlaubt;
  • Hupen betrieben mit Treibgas sind verboten;
  • Musikinstrumente ohne elektrische Hilfsmittel sind erlaubt, Vuvuzelas dagegen nicht;
  • Spruchbänder oder Fahnen größer als 4m² ohne Genehmigung des Vereins, der lokalen
  • Polizei und der Feuerwehr, sind verboten;
  • Fahnen sind erlaubt unter Bedingung, dass:
    – die Fahnenstange leicht und beweglich ist;
    – die Fahnenstange im Innern hohl ist, aus Kunststoff und aus einem Stück besteht;
    – die Fahnenstange maximal eine Länge von 2,00 m hat;
  • Covid-19 Regeln müssen eingehalten werden.

 

Eupen, Oktober 2022